Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie als für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

§ 2 Angebote und Lieferung

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren   Zulieferern – behindert, z. B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist einräumt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
(3) Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. (2) genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
(4) Von der Behinderung nach Abs. (2)  und der Unmöglichkeit nach Abs. (3) werden wir den Käufer umgehend verständigen.
(5) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
(6) Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
(7) Teillieferungen sind zulässig.
(8) Sonderartikel werden nicht unter einer Verpackungseinheit und einen Warenwert von € 25,00 je Position beschafft. Rückgabe und Umtausch dieser Artikel sind grundsätzlich ausgeschlossen. (Bemusterungen erfolgen soweit es machbar ist kostenlos.)
(9) Bei Aufträgen unter einem Gesamt-Netto-Warenwert von € 50,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 10,00.
(10) Abrufaufträge sind grundsätzlich auf eine Gesamtlaufzeit von 12 Monaten begrenzt. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Geschäftsleitung. Voraussetzung für einen Abrufauftrag ist ein Mindestauftragswert von € 500,00 + Mehrwertsteuer Nach Ablauf der Gesamtlaufzeit werden noch nicht abgerufene Mengen automatisch fällig und an den Kunden geliefert und berechnet.
(11) Lieferungen über 40 kg erfolgen grundsätzlich ab Werk ausschließlich Verpackung.
(12 )Unter bestimmten Voraussetzungen werden wir für Kunden das Kitting - System durchführen. Maßgebend für die Auftragsbearbeitung ist die letzte uns vorliegende Kundenstückliste. Wir behalten uns vor, dort wo der Kunde keine expliziten Herstellervorgaben macht, das Bauteil gemäß angegebener Spezifikationen und industrieller Standards nach günstigen Beschaffungsbedingungen frei zu wählen. Für die Funktion des Bauteils in der Baugruppe kann keine Haftung übernommen werden. Jede Änderung der Stückliste bedarf der Schriftform.

Seit Einführung der neuen Transportverpackungsordnung am 1. 12. 1991 tragen unsere Versandkartons das Resy - Kennzeichen! Außerdem verwenden wir ausschließlich umweltverträgliche Verpackungsmaterialien. Wir akzeptieren daher keine nicht mit uns abgestimmte Rücksendung von Verpackungsmaterial.

§ 3 Preise

Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, zu den am Tag der Lieferung geltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Aus diesem Grund verstehen sich die Preise in den von uns herausgegebenen Katalogen rein netto und enthalten somit keine Mehrwertsteuer. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers, einer ergebnislosen Zwangsvollstreckung gegen ihn oder bei ständigem Zahlungsrückstand.

§ 4 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen. Insbesondere bei erstmaliger Belieferung behalten wir uns das Recht der Nachnahme - Lieferung vor.
(2) Bei Nachnahme und Zahlung in bar, durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir Skonto von 2%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Skonto wird nur nach Abzug von Rabatt, Fracht, eventuellen Gutschriften usw. auf den Nettorechnungsbetrag gewährt. Rechnungssummen bis zu € 25,00 zzgl. Mwst. sind ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Ersatzlieferungen und sonstigen Dienstleistungen gewähren wir kein Skonto. Bei Nachnahmesendungen wird eine zusätzliche Gebühr von € 8,00 erhoben.
(3) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, bankmäßige Zinsen einschließlich Überziehungszinsen sowie die Kosten des Mahnverfahrens zu berechnen. Um den Versicherungsbedingungen der von uns abgeschlossenen Kreditausfallversicherung zu genügen, werden wir außerdem im Falle des Zahlungsverzuges mit der dritten Mahnung das Konto des Käufers sperren und weitere Ware nur noch gegen Vorkasse oder per Nachnahme ausliefern.
(4) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Für Wechsel berechnen wir die üblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
(5) Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die Gesamtforderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fälligstellen.
(6) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen berechtigt, die eine von uns ausgestellte Inkassovollmacht vorweisen können.
(7) Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gesamtforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer oder Auftraggeber eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch ohne Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterberäußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung. Wir die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die  gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers ein- gebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der gemäß Abs. 2, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Das vom Verkäufer gelieferte Material muss im Augenblick des Verzuges ohne weiteres gesondert gelagert und auf Verlangen unter Verzicht auf Zurückbehaltungsrecht dem Verkäufer zurückgegeben werden. Diese Rücknahme gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dieses ausdrücklich dem Käufer schriftlich anzeigt.

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des HGB gelten für alle Verträge mit der Maßgabe, dass der Lieferungsempfänger, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güter- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Empfänger die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Bei fristgemäßer und berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass er ausschließlich Nachbesserungen der fehlerhaften Ware verlangen kann, ihm jedoch das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages vorbehalten bleibt. Anstelle des Nachbesserungsanspruches besteht ein Recht auf Ersatzlieferung nur, sofern dies im Einzelfall von uns schriftlich eingeräumt worden ist. Auf § 459 Abs. 2 BGB wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kann der Käufer sich nur berufen, wenn die Zusicherung als solche ausdrücklich gekennzeichnet ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer.
(3) Schadenersatzansprüche des Käufers bei fehlerhafter Ware oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sowie aus positiver Vertragsverletzung; Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Bei Werkverträgen und Werklieferungsverträgen gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Der Inhalt der VOB wird auf Anforderung übersandt.

§ 7 Verpackung und Versand

(1) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonderverpackung  werden gesondert berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt.
(2) Bei Bestellungen unter € 500,00 zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer werden entstehende Versandkosten berechnet. Bestellungen über € 500,00 zzgl. gesetzlichen Mehrwertsteuer werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland „Frei Haus“ geliefert.
(3) Soweit der Käufer eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

§ 8 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung (auch bei Franko - Lieferung) ist Oldenburg, für die Zahlung der Sitz des Verkäufers.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Oldenburg vereinbart, soweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der ZPO vorliegen.

§ 11 Teilweise Unwirksamkeit

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz, Sondervertrag oder Werksbedingungen wegfallen, nichtig oder unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht berührt. Auch bei stillschweigender Duldung von Abweichungen von unseren vorstehenden Bedingungen steht es uns je- derzeit frei, auf diese Bedingungen zurückzugreifen, denn sie bilden einen untrennbaren Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen.